AGB – Privathotel Lindtner Hamburg GmbH

Privathotel Lindtner Hamburg

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag und den Veranstaltungsvertrag

1.  Geltungsbereich

  • Die Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge und Veranstaltungsverträge sowie damit zusammenhängende weitere Leistungen und Lieferungen des Hotels, einschließlich externer Catering-Leistungen des Hotels.
  • Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemei- nen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder des Gastes enthalten sind, finden keine Anwendung, es sein denn, sie werden vom Hotel schriftlich

2.  Vertragsabschluss

  • Auf eine Buchungsanfrage des Vertragspartners hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Hotelaufnahmevertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“)
  • Vertragspartner sind grundsätzlich das Hotel und der Nimmt der Buchende die Buchung aber dergestalt vor, dass auf dessen Rechnung Dritte Leistungen des Hotels erhalten sollen, ist der Buchende Vertragspartner. In diesem Fall haftet der Gast neben dem Vertragspartner gesamtschuldnerisch für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen. Davon unabhängig ist jeder Buchende/Vertragspartner verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

3.  Leistungen, Preise, Zahlung

  • Das Hotel ist verpflichtet, die vom Vertragspartner gebuchten Zimmer und Veranstaltungsräume nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, den für die Zimmerüberlassung und die Überlassung der Veranstaltungsräume sowie die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder dem Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten.
  • Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer Erhöhungen von Mehrwertsteuer sowie Erhebung von weiteren Besteuerungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  • Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% anheben. Die Preise können vom Hotel auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer und der Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste oder der Dauer der Veranstaltung wünscht, und das Hotel dem zustimmt.
  • Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlungen leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 9% über dem Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von € 5,00 erheben.
  • Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart Das Hotel ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.
  • Sofern das Hotel ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat, die Bonität des Vertragspartners zu überprüfen (wie z.B. wenn Leistungen auf Rechnung erbracht werden und das Hotel insoweit in Vorleistung tritt), ist es zur Einholung entsprechender Bonitätsauskünfte berechtigt unter strikter Einhaltung der dafür geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Informationen über den Umgang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind unter https://www.lindtner.com/rechtliches/datenschutz/ abrufbar.
  • Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder Das Recht des Vertragspartners zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Forderung des Hotels synallagmatisch verknüpft ist.

4.  Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung

  • Das Hotel räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht Dabei gelten folgende Bestimmungen:
    1. Im Falle des Rücktritts eines Vertragspartners von der Buchung von Zimmern oder Veranstaltungsräumen hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dasselbe gilt beim Rücktritt von sonstigen über Dienstleistungen oder Lieferungen einschließlich Catering geschlossenen Verträgen.
    2. Das Hotel hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen:

Einzelbuchungen von Hotelzimmern:

Der Rücktritt ist bis 18 Uhr des Vortages der Anreise kostenfrei möglich. Bei späteren Stornierungen beträgt die Rücktrittspauschale 80% des vertraglich vereinbarten Preises für die Übernachtung und Frühstück. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

Veranstaltungen: Ein Rücktritt ist bis 8 Monate vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei. Bei einem Rücktritt bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 80% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung. Bei einem Rücktritt bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 90% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung. Bei einem Rücktritt unter 2 Monate bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 95% des vertraglich vereinbarten Betrages für  die  Veranstaltung und bei einem späteren Rücktritt entspricht sie dem vollen vereinbarte Betrag. Der vertraglich vereinbarte Betrag für die Veranstaltung umfasst insbesondere die Überlassung von Hotelräumlichkeiten und Hotelzimmern sowie die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird das preislich niedrigste 3-Gänge-Menu des jeweilig im Zeitpunkt der Stornierung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Der Umsatzausfall der Getränke pro Person wird mit 70% der Stornierungskosten für die Speisen berechnet. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

Catering: Der Rücktritt ist bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Bei einem Rücktritt bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 35% des vertraglich vereinbarten Preises. Bei einem Rücktritt bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 50% und bei einem Rücktritt unter 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Rücktrittspauschale 80% des vertraglich vereinbarten Preises. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.

Gruppenbuchungen:

Hierfür gelten die Bestimmungen unter Ziffer 7.

  1. Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die vom Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Hotel ersparten Aufwendung sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendung der Hotelleistung erwirbt.
  • Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne vorherigen Rücktritt nicht in Anspruch nimmt.
  • Hat das Hotel dem Vertragspartner eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurücktreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung.
  • Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist in sämtlichen Fällen deren Eingang beim Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären.
  • Das Hotel wird dem Kunden die Entschädigung zuzüglich ggfs. anfallender Umsatzsteuer berechnen, insbesondere im Fall der Ziffer 4.2.

5.  Rücktritt des Hotels

  • Sofern dem Vertragspartner ein kostenloses Rücktrittsrecht nach Ziffer Abs. 3 eingeräumt wurde, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurück zu treten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfragen des Hotels die Buchung nicht endgültig bestätigt.
  • Wird eine gemäß Ziffer Abs. 6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück zu treten, insbesondere falls
    1. Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Zimmer oder Veranstaltungsräumlichkeiten unter irre- führender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. bezüglich der Person des Gastes, des Veranstalters oder des Zwecks gebucht werden;
    2. c) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
    3. d) eine unbefugte Unter- oder Weitervermittlung gemäß Ziffer 2. Abs. 3 vorliegt;
    4. e) das Hotel von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des  Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen;
    5. f) der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außerordentliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlung eingestellt hat;
    6. g) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

5.4           Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.

6.  Nutzung der Zimmer u. Veranstaltungsräume/An- u, Abreise

6.1.          Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.

6.2.          Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetags zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem Hotel schriftlich vereinbart.

  • Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner spätestens um

18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetags in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunfts- zeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner Ersatzansprüche geltend machen kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

  • Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel, über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr 50% des tagesaktuellen Zimmerpreises, ab 18.00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises berechnen. Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
  • Die Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen sowie Verkaufsveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen.

7.  Änderung der Teilnehmerzahl, der Veranstaltungszeit und der Bestuhlungsart

  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Hotel spätestens drei Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung gegenüber der bei der Bestellung angegebenen voraussichtlichen Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Hotels.
  • Bei der Berechnung für Leistungen, die das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie B. Übernachtung, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% abzurechnen.

Gruppenbuchungen (ab 10 Zimmern):

Bis 8 Monate vor Veranstaltungsbeginn sind die gesamten Zimmer kostenfrei stornierbar. Bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn können 20% der gebuchten Zimmer kostenfrei storniert werden. Bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn können 10% der gebuchten Zimmer und bis drei Tage vor Veranstaltungsbeginn 5% der gebuchten Zimmer kostenfrei storniert werden. Soweit erforderlich ist die Anzahl der stornierbaren Zimmer kaufmännisch zu runden.

7.3           Eine Erhöhung der Zimmeranzahl ist allerdings von der schriftlichen Zustimmung des Hotels abhängig.

7.4           Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.

7.5           Das Hotel ist berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann.

7.6           Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer 4. Abs. 1 a) bis d) eine angemessene Entschädigung verlangen.

7.7           Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

7.8           Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass das Hotel einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.

7.9           Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels vereinbarte Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten. Das Hotel ist nur verpflichtet, die gebuchten Räumlichkeiten dem Veranstalter zu den vorab festgelegten Zeiten zur Verfügung zu stellen.

7.10         Bei Veranstaltungen, die über 1.00 Uhr morgens hinausgehen, kann das Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an eine Nachtkostenpauschale von € 150,00 pro Stunde abrechnen.

7.11         Eine kurzfristige Änderung der Bestuhlungsart am Veranstaltungstag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Im Fall einer kurzfristigen Änderung der Bestuhlungsart am Veranstaltungstag, abweichend von der vorherigen Absprache, behält sich das Hotel vor, eine Umbaugebühr nach Aufwand, jedoch von mindestens € 150,00 zu erheben.

8.  Mitbringen von Speisen und Getränken

  • Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hotel In diesen Fällen kann das Hotel eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

9.  Abwicklung der Veranstaltungen

  • Soweit das Hotel für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  • Die Verwendung von eigenen elektronischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners, Gastes oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Sachkosten kann das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
  • Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu Dafür kann das Hotel Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners entsprechen- de Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
  • Das Hotel bemüht sich, Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderliche Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Hotels im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hotel nutzen.

10.Mitgebrachte Gegenstände

  • Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
  • Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel ab- zustimmen.
  • Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu ent- Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern las- sen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Auf- wand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten. Die vorstehenden Regelungen über die Einlagerung auf Kosten des Vertragspartners gelten entsprechend, wenn Ausstellungs- und sonstige Gegenstände vor dem Beginn der Veranstaltung im Hotel angeliefert werden.
  • Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff ), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
  • Das Hotel ist insbesondere nicht verpflichtet, vom Vertragspartner zurückgelassene Gegenstände zu verpacken und per Post an den Vertragspartner oder Dritte zu versenden. Dies ist Aufgabe des Vertragspartners. Soweit sich das Hotel hierzu in Ausnahmefällen auf Wunsch des Vertragspartners bereit erklärt, kann es von diesem eine dem Aufwand entsprechende Vergütung, mindestens aber € 30,00 verlangen.

 

11.   Haftung des Vertragspartners

  • Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Ge- bäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
  • Das Hotel kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden angemessene Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften)

12.   Haftung des Hotels, Verjährung

  • Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einem Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
  • Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
  • Das Hotel haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Hand Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.
  • Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, h. bis zum hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu

€ 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, usw.) ist diese Haftung begrenzt auf € 800,00. Geld und Wertgegenstände, die im Zimmersafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von € 25.600,00 versichert. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich nach erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet.

  • Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungshilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.
  • Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind
  • Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch – gegen Entgelt – die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
  • Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren von dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handlungsweise beruhen.

13.   Vertraulichkeit / Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Informationen über den Umgang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind unter https://www.lindtner.com/rechtliches/datenschutz/ abrufbar.

14.   Schlussbestimmung

  • Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antrags- aufnahme oder dieser Geschäftsverbindungen für die Ho- telaufnahme sollen schriftlich Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
  • Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des
  • Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Ho- Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bun- desrepublik Deutschland.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gel- ten die gesetzlichen

Stand: Januar 2019